Grundsätzlich beginnt die Karenzzeit ungefähr 8 Wochen nach der Geburt, zuvor gilt noch die Mutterschutzfrist. In Österreich ist es möglich, dass die Karenzzeit zwischen den Eltern aufgeteilt wird, jedoch muss ein Teil mindestens zwei Monate in Karenz sein.
Regulärer Elternkarenz
Die Karenz dauert in der Regel bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes. In diesem Zeitraum ist die Karenz arbeitsrechtlich auch abgesichert. In der Karenzzeit wird das Gehalt nicht weiterbezahlt, das Kinderbetreuungsgeld wird empfangen, wobei zwei Systeme zur Auswahl stehen. Als Pauschalleistung ausbezahlt ist die vor der Geburt ausgeübte Beschäftigung irrelevant. Die Pauschalleistung gilt nicht als Einkommensersatz, es kann daneben ein Zusatzeinkommen bis zur einer Höhe von 16.200 Euro jährlich bezogen werden.
Die zweite Variante ist das einkommensabhängige Kindergeld, das als Ersatz für das Einkommen vor der Geburt angesehen wird. Hier ist ein Zusatzverdienst nicht möglich. Die beiden Varianten stellen ein flexibles Angebot dar, das es ermöglicht, seine Einkommensvorstellungen während der Karenz zu verwirklichen.Die Karenzregelung generell gilt jedoch nicht für freie Dienstnehmer.
Vater und Mutter in Karenz
Wird beschlossen, dass die Karenz zwischen den Eltern geteilt wird, dann gilt als Voraussetzung, dass sowohl Vater als auch Mutter mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Es muss auch nachgewiesen werden, dass der zweite Elternteil sich nicht zur gleichen Zeit in Karenz befindet.
Eine Ausnahme stellt die Überlappungszeit dar. Sie darf maximal einen Monat dauern und ist jene Zeit, in der beiden Elternteilen gleichzeitig Karenz gewährt wird, damit in die Versorgung des Kindes eingewiesen werden und das Kind sich an die neue Situation gewöhnen kann.
Während der Karenzzeit gelten unterschiedliche Entlassungsschutz- und Kündigungsbestimmungen, im ersten Jahr sind sie ident mit denen des Mutterschutzes. Im zweiten Jahr kann eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen des Arbeitgebers erfolgen, sie bedarf jedoch der Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes..
Verhinderungskarenz, aufgeschobene Karenz und Elternteilzeit
Tritt, wie es im Gesetz heißt, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ein, das eine Betreuung des Kindes durch den karenzierten Elternteil unmöglich macht, kann der zweite Elternteil Verhinderungskarenz beantragen. Der Aufenthalt in einer Heilanstalt, Tod, eine schwere Erkrankung, eine Freiheitsstrafe oder das Wegfallen des gemeinsamen Haushaltes zählen als derartiges Ereignis. Die Verhinderungskarenz ist zeitlich nicht beschränkt, endet jedoch wie die reguläre Karenz am Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes.
Bei der aufgeschobenen Karenz ist es möglich, drei Monate der regulären Karenz nicht in Anspruch zu nehmen und sie sozusagen „aufzusparen“. Die aufgeschobene Zeit muss jedoch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes aufgebraucht werden. Der Vorteil liegt darin, dem Kind etwa bei der Einschulung oder in anderen kritischen Situationen beistehen zu können.
Im Rahmen der Elternteilzeit besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit ändern oder herabsetzen zu lassen. Der Anspruch ist jedoch abhängig von der Größe des Betriebes und der Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Variante gewährleistet, wenn beide Elternteile sie beanspruchen, sowohl die Kinderbetreuung als auch das Fortbestehen im Berufsleben.