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Familienbeihilfe beantragen: Anspruch, Voraussetzungen und Ablauf

Mutter mit Kleinkind am Küchentisch

Die Familienbeihilfe ist die zentrale finanzielle Unterstützung für Familien in Österreich. Doch wer hat eigentlich Anspruch, wie lange wird sie gewährt, und muss man sie überhaupt beantragen? Dieser Ratgeber erklärt alles rund um Anspruch, Voraussetzungen und Ablauf - die konkreten Beträge finden Sie in unserem separaten Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch haben Eltern, die mit ihrem Kind in Österreich den Lebensmittelpunkt haben
  • Die Familienbeihilfe wird meist antragslos automatisch ausbezahlt
  • Sie wird bis zum 18. Geburtstag, bei Ausbildung längstens bis 24 (in Ausnahmen 25) gewährt
  • Die Auszahlung erfolgt monatlich durch das Finanzamt, gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

Anspruch auf Familienbeihilfe haben grundsätzlich Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Die Beihilfe steht pro Kind zu und ist - anders als manche andere Leistungen - unabhängig vom Einkommen der Eltern. In der Regel bezieht jener Elternteil die Beihilfe, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Auch für Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch bestehen.

Die antragslose Familienbeihilfe

Eine gute Nachricht für frischgebackene Eltern: In den meisten Fällen muss die Familienbeihilfe gar nicht mehr aktiv beantragt werden. Seit der Einführung der antragslosen Familienbeihilfe erhalten Eltern die Leistung nach der Geburt eines Kindes in der Regel automatisch, sobald dem Finanzamt alle nötigen Daten vorliegen - etwa durch die Meldung der Geburt beim Standesamt. Das Finanzamt informiert die Eltern dann über den Bezug. Ein eigener Antrag ist nur noch nötig, wenn die automatische Auszahlung nicht funktioniert.

Wann muss man doch einen Antrag stellen?

In bestimmten Fällen ist ein aktiver Antrag erforderlich, etwa bei Auslandsbezug, bei besonderen Familienkonstellationen oder wenn ein volljähriges Kind weiter in Ausbildung ist und der Anspruch neu geprüft werden muss. Der Antrag läuft unkompliziert über FinanzOnline oder direkt beim zuständigen Finanzamt. Nötig sind meist Nachweise wie Geburtsurkunde, Meldenachweis und - bei älteren Kindern - eine Ausbildungsbestätigung.

Wie lange wird die Familienbeihilfe gewährt?

Die Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes ausbezahlt. Danach besteht der Anspruch nur weiter, wenn sich das Kind in einer anerkannten Berufsausbildung befindet - etwa in einem Studium oder einer Lehre. In diesem Fall wird die Beihilfe längstens bis zum 24. Geburtstag gewährt, in bestimmten Ausnahmefällen (etwa bei Präsenz- oder Zivildienst, eigener Elternschaft oder Behinderung) bis zum 25. Geburtstag. Wichtig: Verdient das volljährige Kind selbst zu viel, kann der Anspruch gekürzt werden oder entfallen.

Voraussetzungen für ältere Kinder in Ausbildung

Für den Weiterbezug bei volljährigen Kindern gelten einige Bedingungen. Das Kind muss ernsthaft und zielstrebig in Ausbildung sein - bei einem Studium etwa mit einem gewissen Studienerfolg pro Studienjahr. Wird die Ausbildung abgebrochen oder nicht betrieben, entfällt der Anspruch. Auch die Zuverdienstgrenze des Kindes ist zu beachten: Überschreitet das eigene Einkommen des Kindes eine bestimmte Jahresgrenze, kann das Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben. Änderungen wie ein Ausbildungsende sollten dem Finanzamt gemeldet werden.

Familienbeihilfe bei getrennten Eltern

Was gilt, wenn die Eltern nicht zusammenleben? Grundsätzlich bezieht jener Elternteil die Familienbeihilfe, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt und der die Kosten der Betreuung trägt. Bei getrennten oder geschiedenen Eltern ist das meist der hauptbetreuende Elternteil. Lebt das Kind abwechselnd bei beiden (Doppelresidenz), gibt es besondere Regelungen. Wichtig zu wissen: Die Familienbeihilfe ist an den Haushalt gebunden, nicht am Sorgerecht. Bei Unklarheiten oder Streitfragen - etwa wer die Beihilfe bekommt - hilft das Finanzamt weiter, das die Anspruchsberechtigung im Einzelfall prüft. Ändert sich die Wohnsituation des Kindes, sollte das dem Finanzamt gemeldet werden, damit die Auszahlung korrekt erfolgt.

Auszahlung und Kinderabsetzbetrag

Die Familienbeihilfe wird monatlich vom Finanzamt auf das Konto überwiesen. Gemeinsam mit ihr wird automatisch der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt, der nicht extra beantragt werden muss. Wie hoch die Beträge genau sind - gestaffelt nach dem Alter des Kindes und mit Zuschlägen für mehrere Kinder - lesen Sie ausführlich in unserem Beitrag Kindergeld in Österreich: So hoch ist die Familienbeihilfe.

Häufige Fragen

Muss ich die Familienbeihilfe beantragen?

Meist nicht - nach der Geburt wird sie in der Regel automatisch (antragslos) ausbezahlt. Ein Antrag über FinanzOnline ist nur in Sonderfällen nötig.

Wie lange bekomme ich Familienbeihilfe?

Bis zum 18. Geburtstag, bei anerkannter Ausbildung längstens bis 24, in Ausnahmefällen bis 25 Jahre.

Ist die Familienbeihilfe vom Einkommen abhängig?

Nein. Die Familienbeihilfe steht unabhängig vom Einkommen der Eltern zu. Nur beim zusätzlichen Mehrkindzuschlag (ab dem dritten Kind) spielt das Familieneinkommen eine Rolle.

Fazit

Die Familienbeihilfe ist unkompliziert: Anspruch haben Eltern mit Lebensmittelpunkt in Österreich, die Auszahlung erfolgt meist automatisch und monatlich, gewährt wird sie bis 18 beziehungsweise bei Ausbildung länger. Nur in Sonderfällen ist ein aktiver Antrag nötig. Wer unsicher ist, ob im eigenen Fall alles korrekt läuft - etwa bei einem studierenden Kind -, wendet sich am besten an das zuständige Finanzamt. Die konkreten Beträge und Zuschläge finden Sie in unserem ergänzenden Beitrag zur Höhe der Familienbeihilfe.

Weitere Beiträge rund um Familie und Kinder finden Sie in unserer Familie-Rubrik.

Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr - maßgeblich sind die offiziellen Auskünfte der zuständigen Stellen (Land, Gemeinde, Finanzamt).

Mehr dazu
  1. Kindergeld in Österreich 2026: So hoch ist die Familienbeihilfe
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