Die Schwangerschaft ist eine besondere Zeit – und werdende Mütter sind in Österreich durch das Mutterschutzgesetz umfassend geschützt. Doch welche Fristen gelten, wann darf man nicht mehr arbeiten, und wie viel Geld bekommt man in dieser Zeit? Wir erklären die wichtigsten Regeln zum Mutterschutz verständlich und im Überblick.
- 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot
- Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich die Frist danach auf mindestens 12 Wochen
- Während des Mutterschutzes zahlt die Krankenkasse Wochengeld
- Der Arbeitgeber muss rechtzeitig informiert werden
Was ist der Mutterschutz?
Der Mutterschutz ist eine gesetzliche Schutzregelung für werdende und frischgebackene Mütter, geregelt im Mutterschutzgesetz. Ziel ist es, Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und die berufliche Existenz zu sichern. Der Schutz umfasst mehrere Bereiche: ein Beschäftigungsverbot rund um die Geburt, besondere Schutzbestimmungen während der gesamten Schwangerschaft, einen weitreichenden Kündigungsschutz und die finanzielle Absicherung durch das Wochengeld.
Die Schutzfristen: 8 Wochen vor und nach der Geburt
Kernstück des Mutterschutzes sind die Schutzfristen. Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten – das ist das absolute Beschäftigungsverbot. Nach der Geburt gilt dasselbe: In den acht Wochen nach der Entbindung darf ebenfalls nicht gearbeitet werden. Verschiebt sich der tatsächliche Geburtstermin, verkürzt oder verlängert sich die Frist davor – die acht Wochen danach bleiben aber in jedem Fall erhalten.
Wichtig: Bei einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder einem Kaiserschnitt verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf mindestens zwölf Wochen. So bekommen Mutter und Kind in diesen Fällen mehr Zeit zur Erholung.
Das individuelle Beschäftigungsverbot
Schon vor Beginn der Achtwochenfrist kann ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden – das sogenannte individuelle Beschäftigungsverbot. Wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei einer Fortsetzung der Arbeit gefährdet wären, darf die werdende Mutter bereits früher zu Hause bleiben. Auch während der gesamten Schwangerschaft gelten besondere Schutzbestimmungen: So sind etwa schwere körperliche Arbeiten, der Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Nachtarbeit eingeschränkt oder verboten.
Das Wochengeld: Geld während des Mutterschutzes
Während des Beschäftigungsverbots erhalten Sie kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern das Wochengeld von der Krankenkasse. Es sichert das Einkommen in der Zeit ab, in der nicht gearbeitet werden darf. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, zuzüglich eines Zuschlags für die anteiligen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). So bleibt das Einkommen während des Mutterschutzes weitgehend erhalten. Selbstständige und Bäuerinnen erhalten das Wochengeld nach eigenen Regelungen.
Was muss ich dem Arbeitgeber melden?
Werdende Mütter sollten ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen, sobald sie davon wissen – spätestens aber sollten Sie ihn rund vier Wochen vor Antritt des Mutterschutzes über den Beginn der Schutzfrist informieren. Mit der Meldung der Schwangerschaft greift auch der besondere Kündigungsschutz: Ab diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen – und zwar bis vier Monate nach der Geburt, bei anschließender Karenz sogar darüber hinaus. Für die Meldung genügt eine ärztliche Bestätigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin.
Kündigungsschutz: umfassend geschützt
Einer der wichtigsten Punkte des Mutterschutzes ist der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber gemeldet ist, darf dieser das Dienstverhältnis grundsätzlich nicht mehr beenden. Dieser Schutz gilt während der gesamten Schwangerschaft, während des Mutterschutzes und bis vier Monate nach der Geburt. Schließt eine Karenz an, verlängert sich der Schutz bis vier Wochen nach deren Ende. Damit ist der Arbeitsplatz während dieser sensiblen Lebensphase abgesichert – eine Kündigung wäre nur in seltenen Ausnahmefällen und mit gerichtlicher Zustimmung möglich. Auch befristete Dienstverhältnisse werden durch die Schwangerschaft in vielen Fällen gehemmt, laufen also nicht einfach aus.
Wie geht es nach dem Mutterschutz weiter?
An den Mutterschutz schließt meist die Karenz an – die Zeit, in der ein Elternteil zu Hause beim Kind bleibt und Kinderbetreuungsgeld beziehen kann. Während der Mutterschutz eine Schutzregelung mit Arbeitsverbot ist, ist die Karenz die freiwillige Auszeit zur Kinderbetreuung danach. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu den Karenzmodellen in Österreich.
Häufige Fragen zum Mutterschutz
Wann beginnt der Mutterschutz?
Acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt das absolute Beschäftigungsverbot. Bei gesundheitlicher Gefährdung kann über ein ärztliches Zeugnis auch schon früher ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
In der Regel acht Wochen. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten sind es mindestens zwölf Wochen.
Bekomme ich während des Mutterschutzes Gehalt?
Statt Gehalt erhalten Sie Wochengeld von der Krankenkasse, das sich am Nettoverdienst der letzten drei Monate orientiert. So ist Ihr Einkommen abgesichert.
Fazit
Der Mutterschutz gibt werdenden Müttern in Österreich Sicherheit: klare Fristen von acht Wochen vor und nach der Geburt, ein umfassender Kündigungsschutz und das Wochengeld zur finanziellen Absicherung. Wer schwanger ist, sollte die Schwangerschaft rechtzeitig melden und sich über die genauen Fristen informieren. Bei individuellen Fragen sind die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Arbeiterkammer die richtigen Ansprechpartner – sie beraten kostenlos und kennen alle Details.
Weitere Beiträge rund um Familie und Kinder finden Sie in unserer Familie-Rubrik.
Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die offiziellen Auskünfte von ÖGK, Arbeiterkammer und dem zuständigen Amt.