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Unterhalt nach der Scheidung in Österreich: Rechtliche Grundlagen

Unterhalt nach der Scheidung in Österreich: Rechtliche Grundlagen

Ob nach einer Scheidung überhaupt Unterhalt fließt und in welcher Höhe, hängt in Österreich vor allem von einer Frage ab: Wie wurde geschieden? Bei einer einvernehmlichen Trennung entscheiden die Ehepartner selbst, bei einer strittigen Scheidung mit Schuldausspruch greifen gesetzliche Regeln. Für Frauen, die während der Ehe wegen Kinderbetreuung beruflich zurückgesteckt haben, ist dieser nacheheliche Unterhalt oft existenziell. Ein Überblick über die Rechtslage hilft, die eigenen Ansprüche realistisch einzuschätzen.

Ehegattenunterhalt ist nicht Kindesunterhalt

Zuerst eine wichtige Unterscheidung, die häufig durcheinandergerät. Der nacheheliche Unterhalt, auch Ehegattenunterhalt genannt, ist die Zahlung an die frühere Partnerin oder den früheren Partner. Davon getrennt zu betrachten ist der Kindesunterhalt, der immer dem Kind zusteht, unabhängig davon, wer das Kind betreut oder wie die Ehe geschieden wurde. Dieser Beitrag behandelt den Ehegattenunterhalt. Der Anspruch des Kindes besteht davon unberührt und richtet sich nach eigenen Regeln.

Der Grundsatz: freie Vereinbarung

Das österreichische Recht räumt den Ehepartnern große Freiheit ein. Sie können vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer dem anderen Unterhalt leistet. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist eine solche Vereinbarung sogar Teil des Verfahrens. Hier lohnt es sich, genau hinzusehen und sich vor der Unterschrift beraten zu lassen, denn ein einmal geschlossener Vergleich lässt sich später nur schwer ändern. Erst wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, kommen die gesetzlichen Bestimmungen des Ehegesetzes zum Tragen.

Scheidung aus Verschulden: Wer zahlt an wen?

Bei der Verschuldensscheidung entscheidet die Schuldfrage über den Unterhalt. Das Gesetz unterscheidet mehrere Konstellationen:

  • Alleiniges oder überwiegendes Verschulden (§ 66 EheG): Trägt ein Ehepartner die alleinige oder überwiegende Schuld an der Scheidung, muss er dem anderen angemessenen Unterhalt leisten, sofern dessen eigenes Einkommen aus Vermögen und zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht ausreicht. Als grobe, unverbindliche Richtlinie der Gerichtspraxis gilt: Hat die unterhaltsberechtigte Person kein eigenes Einkommen, sind es rund 33 Prozent des Nettoeinkommens des Zahlungspflichtigen. Hat sie eigenes Einkommen, werden rund 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens herangezogen, abzüglich des eigenen Verdienstes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind wird der Prozentsatz um etwa 4 Prozentpunkte reduziert.
  • Gleichteiliges Verschulden (§ 68 EheG): Trifft beide etwa gleich viel Schuld, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Ausnahmsweise kann das Gericht einen Billigkeitsunterhalt zusprechen, wenn eine Person sich nicht selbst erhalten kann. Dieser fällt mit erfahrungsgemäß rund 10 bis 15 Prozent des Nettoeinkommens deutlich niedriger aus.

Diese Prozentsätze sind keine starren Rechengrößen, sondern Orientierungswerte. Das Gericht berücksichtigt immer die konkreten Lebensverhältnisse, den bisherigen Lebensstandard und die tatsächliche Leistungsfähigkeit.

Betreuungsunterhalt: unabhängig von der Schuld

Besonders wichtig für Mütter ist der Betreuungsunterhalt nach § 68a EheG. Er gilt unabhängig vom Verschulden. Wer nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und deshalb nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Unterhalt, der den Lebensbedarf deckt. Das Gleiche gilt, wenn eine Erwerbstätigkeit wegen der Dauer der Ehe, des Alters, des Gesundheitszustands oder fehlender Ausbildung nicht zumutbar ist. Damit schützt das Gesetz gezielt jene, die während der Ehe die Familienarbeit übernommen und dadurch berufliche Nachteile in Kauf genommen haben. Hier zählt nicht der Prozentsatz, sondern der tatsächliche Bedarf.

Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung

Ein vereinfachtes Beispiel macht die Richtwerte greifbar. Angenommen, der zahlungspflichtige Ex-Partner verdient netto 3.000 Euro im Monat, die unterhaltsberechtigte Frau hat kein eigenes Einkommen und es gibt keine Kinder. Nach der 33-Prozent-Richtlinie ergäbe sich ein Ehegattenunterhalt von rund 990 Euro monatlich. Kommt ein gemeinsames unterhaltsberechtigtes Kind dazu, reduziert sich der Satz um etwa 4 Prozentpunkte auf 29 Prozent, also rund 870 Euro. Hätte die Frau ein eigenes Nettoeinkommen von zum Beispiel 1.000 Euro, käme die 40-Prozent-Regel zum Zug: 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens von 4.000 Euro sind 1.600 Euro, abzüglich des eigenen Verdienstes von 1.000 Euro bleiben rund 600 Euro Unterhalt. Diese Zahlen sind bewusst grob gehalten und dienen nur der Orientierung, im echten Verfahren fließen viele weitere Faktoren ein.

Wenn niemand ein Verschulden trägt

Wird eine Ehe ohne Schuldausspruch geschieden, etwa nach langjähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, richtet sich ein etwaiger Anspruch nach der Billigkeit. Das Gericht wägt dann ab, was unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten gerecht ist. Auch hier kann also Unterhalt zugesprochen werden, allerdings nur nach einer Einzelfallprüfung.

Wie lange wird gezahlt und wann fällt der Anspruch weg?

Der nacheheliche Unterhalt ist nicht automatisch lebenslang. Er kann sich ändern oder enden, wenn sich die Verhältnisse ändern. Nimmt die unterhaltsberechtigte Person eine zumutbare Arbeit auf oder steigt ihr Einkommen, sinkt der Anspruch entsprechend. Mit einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch aus der früheren Ehe in der Regel. Auch eine dauerhafte neue Lebensgemeinschaft kann den Unterhalt beeinflussen. Umgekehrt kann bei geänderten Umständen eine Anpassung nach oben oder unten beantragt werden. Weil die Berechnung im Detail komplex ist und stark vom Einzelfall abhängt, ist eine rechtliche Beratung vor jeder Einigung dringend zu empfehlen.

Was Sie vor der Scheidung tun sollten

Gerade Frauen, die finanziell vom Partner abhängig waren, sollten sich frühzeitig informieren, statt vorschnell einer Vereinbarung zuzustimmen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über das Nettoeinkommen beider Seiten, über gemeinsame Vermögenswerte und über die eigenen beruflichen Möglichkeiten. Eine kostenlose erste Orientierung bieten die Arbeiterkammer und spezialisierte Frauenberatungsstellen, für die verbindliche Durchsetzung ist in der Regel anwaltliche Vertretung sinnvoll. Denken Sie auch daran, dass die finanziellen Folgen einer Scheidung weit über den laufenden Unterhalt hinausreichen, bis hin zur späteren Pension. Wie stark sich Erwerbsunterbrechungen und Teilzeit auf das lebenslange Einkommen auswirken, zeigt unser Beitrag dazu, was Frauen in Österreich verdienen. Für Familien mit Kindern lohnt außerdem ein Blick auf die staatlichen Leistungen wie die Familienbeihilfe.

Stand: 2026. Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, die Arbeiterkammer oder eine Frauenberatungsstelle.

Quellen: oesterreich.gv.at: Unterhaltsansprüche nach der Scheidung und Frauen beraten Frauen: Ehegattinnen-Unterhalt.

Mehr dazu
  1. Einvernehmliche Scheidung, wie geht das?
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  3. Altersteilzeit in Österreich 2026: Voraussetzungen, Modelle und Lohnausgleich
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